Rauchwarnmelder

Veröffentlicht am 17. Juli 2019 von Tina Freisleben

Bayerische Bauordnung Art. 46 Abs. 4 Wohnungen

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flurs, die zu Aufenthaltsräume führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.