Grundsteuerreform 2022

Veröffentlicht am 5. Mai 2022 von Tina Freisleben

Wie Sie vielleicht bereits der Presse entnehmen konnten, wurde ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Dieses sieht vor, dass zum 1.1.2022 eine Neubewertung der Grundstücke erfolgt.

Das bedeutet, dass alle Grundstückseigentümer schon im Jahr 2022 die relevanten Grundstücksdaten durch eine Grundsteuererklärung bei ihrem zuständigen Finanzamt abgeben müssen. Nach derzeitigem Kenntnisstand gewährt der Fiskus den Grundstücksbesitzern dafür ein Zeitfenster vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022. Die Grundsteuererklärung ist dabei elektronisch einzureichen. Im Frühjahr 2022 wird das Bayerische Landesamt für Steuern voraussichtlich alle Grundstücksbesitzer durch eine Allgemeinverfügung öffentlich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Die Finanzämter in Bayern werden hingegen voraussichtlich keine individuellen Anschreiben mit Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung versenden. Die Grundstücksbesitzer müssen also selbst aktiv werden und sich informieren. Wird die Grundsteuerklärung verspätet oder gar nicht abgegeben, können die Finanzämter Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festsetzen.

Verpflichtet zur Abgabe der Grundsteuererklärung bzw. „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ ist der Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn er den Grundbesitz vermietet hat. Besonderheiten gibt es bei Erbbaurechten und wenn das Gebäude auf fremdem Grund und Boden steht.

Die Neuregelungen zur Grundsteuer gilt dann aber erst ab 2025.