Mieter können vom Vermieter keine Reinigung der Fenster verlangen. Das gilt auch für Teile einer Fensterfassade, die sich nicht öffnen lassen und schwer zugänglich sind. Soweit der Mieter die Fenster nicht selbst putzen kann, muss er notfalls eine Fachfirma beauftragen. (BGH, Beschluss v. 21.8.2018, VIII ZR 188/16)
Fensterputzen ist Sache des Mieters, auch wenn es schwierig ist
Veröffentlicht am 17. Juli 2019 von Tina Freisleben